AGB

lgemeine Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 01.01.2020)

Sehr geehrter Kunde,
nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen. Ihr Vertragspartner ist „Wohnmobile Liberty Manuela Brech“, nachstehend „Vermieter“ genannt . Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!

1. Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahr­ zeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
2.1 Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindes­ tens 3 Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Füh­rerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieterange­ mieteten Fahrzeugs zu halten.
2.2 Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweises/Reise­ passes vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines inter­ nationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer ver­ zögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermie­ter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Mietpreis, Versicherungen
3.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service -Pauschale. Die Höhe des Basismiet­ preises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.
3.2 Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von ma­ ximal€ 1.000,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von ma­ximal€ 1.000,00 je Schadensfall, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 50 Mio. für Sach- und Vermögens­schäden sowie € 8 Mio. für Personenschäden, Schutzbriefleistungen, ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Be­triebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berech­net.

4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
4.2 Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter Fahrzeug­ bereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er daraufhin innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30 % des Gesamtmietbetrages, mindestens 400 € an den Vermieter zu leisten. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten ver­bindlich.
4.3 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stor­nogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reise­ antritt 30 % des Mietpreises; vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 30. Tag 85 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises.
4.4 Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbar­ten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätes­tens 40 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfän­ ger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

6. Kaution
6.1 Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von € 1.000,00. Die Kaution ist zusammen mit dem Mietpreis fällig. Sie muss spätestens bei Fahrzeugübernahme in Bar hinterlegt werden. Eine Bezahlung der Kaution mit unbaren Zahlungsmitteln ist vor Ort nicht möglich.
6.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den ver­ bleibenden Betrag auszahlen.
6.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

7. Übergabe, Rücknahme
7.1 Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unter­ schrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahr­ zeug inweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.
7.3 Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Aus­ stattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
7.4 Die Übergabe erfolgt täglich nach vorheriger Vereinbarung
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Miet­ zeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.5 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Mitarbeiter des Vermieters durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahr­ zeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungs­ kosten in Höhe von pauschal € 80,00 zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal € 120,00 zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
7.6 Bei Rückgabe nach der vereinbarten Zeit trägt der Mieter sämtliche Kos­ ten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine an­ dere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mie­ ter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortset­ zung des Mietverhältnisses.
7.7 Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermie­ tung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von € 120,00 auf den Mietpreis angerechnet.
7.8 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zu­ rückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 20,00 brutto zzgl.
€ 2,00 brutto pro Liter an.

8. Rauchverbot/ Mitnahme von Tieren
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach aus­ drücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tra gen.

9. Mängelanzeige
9.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter der Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
9.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermie­ ters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgese­ henen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

10. Verhalten bei Unfällen
10.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall unverzüglich vorab anzuzeigen.
10.3 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter- gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Be­ richts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Es muss ins­ besondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeu­ gen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahr­ zeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben über­ geben werden.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicher ­ heit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Ver­ mieters in Auftrag gegeben werden.
11.2 Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff.14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gege­ benheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.4 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist ab­ sehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Ver­ mieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gern.§ 543 Abs. II Nr. l BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdif­ ferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.5 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unange­ messen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gern.§ 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch bereit, ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten
12.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Darun­ ter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstal ­ tungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, gifti­ gen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Unterver­ mietung ist dem Mieter untersagt.
12.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und techni­ schen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

13. Auslandsfahrten
13.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropä­ ische Länder bedürfen der vorherigen Einw_illigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transit­ länder hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die je­ weils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz
14.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haf­ tet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
14.2 Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang ei­ ner Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000 (Teil­ kasko) / € 1.000 (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gern. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen , bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfall­ hergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
14.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbe­ halt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
14.4 Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
14.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nut­ zer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haf­ tungsfreistellung nicht.
14.6 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs­ und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämt­ lichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Ver­ mieter erheben. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautge­ bühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautge­ bühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
14.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

15. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberech­ tigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultieren­ den Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendi­ gung verarbeitet. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems so­ wie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der di­ rekten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß­ und Verwarnungsgeldern.
16.2 Der Vermieter darf diese Daten ferner über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforde­ rungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protes­ tiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies er­ folgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

17. Sonstiges
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Auf­ hebung dieser Klausel.
Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gel­ tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

18. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
18.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutsch­ land.
18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be­ kannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in§ 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, un­ durchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird da­ durch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in ge­ setzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
18.4 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma “ Wohnmobile Liberty Manuela Brech ” wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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